
Informationen zur betrieblichen Übung
Unter betrieblicher Übung versteht man sich wiederholende und vorbehaltlose Leistungen des Dienstgebers, welche seit mindestens 3 Jahren gewährt wurden. Dazu zählen zum Beispiel übertarifliche Zulagen oder die Gewährung von freien Tagen, die nicht tariflich geregelt sind (z. B. frei an Rosenmontag).
Hat sich einmal eine betriebliche Übung etabliert, kann der Dienstgeber diese nicht einseitig ändern oder abschaffen. Sie wird zum ungeschriebenen Zusatz des Arbeitsvertrags.
Wichtig: Die betriebliche Übung gilt individuell für den Mitarbeiter. Sollte ein Mitarbeiter die Einrichtung, aber nicht den Dienstgeber wechseln, verfällt der Anspruch nicht. Auch wenn in der neuen Einrichtung die anderen Mitarbeiter diese betriebliche Übung nicht haben.
Achtung: Besteht man einmal nicht auf seinen Ansprüchen, so erlischt die betriebliche Übung!
Bei weiteren Fragen könnt ihr euch gerne an uns wenden.
Hat sich einmal eine betriebliche Übung etabliert, kann der Dienstgeber diese nicht einseitig ändern oder abschaffen. Sie wird zum ungeschriebenen Zusatz des Arbeitsvertrags.
Wichtig: Die betriebliche Übung gilt individuell für den Mitarbeiter. Sollte ein Mitarbeiter die Einrichtung, aber nicht den Dienstgeber wechseln, verfällt der Anspruch nicht. Auch wenn in der neuen Einrichtung die anderen Mitarbeiter diese betriebliche Übung nicht haben.
Achtung: Besteht man einmal nicht auf seinen Ansprüchen, so erlischt die betriebliche Übung!
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